Kurzarbeit auf Unternehmen beschränken, die Verluste schreiben
von Falco Honcamp, Deutschland

Die Grundlage für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind zu ändern. Kurzarbeit darf nur beantragt werden, wenn ein Unternehmen eine EBIT-Marge von 3% unterschreitet. Mangelndes Arbeitsvolumen allein darf nicht das Kriterium für den Bezug von Kurzarbeitergeld sein. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen in allgemeinen Krisenzeiten nur ausgesprochen werden, wenn zuvor versucht wurde die Krise mit Kurzarbeit zu überbrücken.

Für die Zukunft sind Unternehmen gesetzlich dazu zu verpflichten, in guten Zeiten Rückstellungen für Krisenzeiten zu bilden, mit denen ein Auftragsrückgang von 50 % ein Jahr überbrückt werden kann und muß, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Die Rückstellungen werden gebildet, sobald die EBIT-Marge 6% überschreitet. Von dem darüber hinausgehenden Gewinn sind 10% für diese Rückstellungen zu verwenden bis eine Summe erreicht ist, die für diese Überbrückung ausreicht.

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